Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach § 33 Abs. 2 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Danach ist eine Wertfestsetzung hier bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an der Fälligkeit der Vergütung fehlt. Gem. § 8 Abs. 1 RVG ist die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, bzw. – sofern der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird – wenn eine Kostenentscheidung ergangen, der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Hieran fehlt es in Bezug auf das zugrunde liegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Antrag auch nicht auf das Recht auf Vorschuss gem. § 9 RVG gestützt werden. Daraus, dass der Prozessvertreter gem. § 9 RVG einen Vorschuss verlangen kann, folgt nicht, dass für diese Zwecke ein Wert festzusetzen ist, denn der Prozessbevollmächtigte kann den aus seiner Sicht zutreffenden Wert zugrunde legen und danach den Vorschuss verlangen (LAG Kiel NZA-RR 2006, 320). Abgesehen davon scheitert die vom Antragsteller begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG schon daran, dass sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch ohne gerichtliche Festsetzung nicht fehlt (BFH, Beschl. v. 7.3.2012 – V B 131/11, RVGreport 2012, 473). Der Antrag ist auch nicht als Antrag auf Streitwertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zu verstehen. Zum einen hat der Antragsteller ausdrücklich eine Wertfestsetzung gem. § 33 RVG beantragt, zum anderen wäre auch eine vorläufige Streitwertfestsetzung unzulässig (BFH AGS 2016, 227, RVGreport 2016, 195).

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