Nach den Ausführungen des OVG Münster war die gegen die Versagung der Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde unzulässig, da unstatthaft. Gem. § 146 Abs. 2 VwGO können nämlich Beschlüsse über die Ablehnung der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH verneint, wie es hier das VG Köln getan hat.

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