Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zuzustimmen. Es ist schon verwunderlich, warum hier die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Streitwertbeschwerde im Namen ihrer Mandanten eingelegt hat. An sich hätte sie wissen müssen, dass nach allgemeiner Auffassung in Rspr. und Lit. die Erhebung einer Streitwertbeschwerde der Partei, mit der eine Erhöhung des Streitwertes begehrt wird, unzulässig ist. Die Rechtsanwältin hatte auch keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen ausnahmsweise die Zulässigkeit einer solchen Streitwertbeschwerde hätte hergeleitet werden können. Besonders gewarnt hätte die Prozessbevollmächtigte der Kläger durch die Rückfrage des Berichterstatters des mit dem Streitwertbeschwerdeverfahren befassten Senats des OLG Frankfurt sein müssen, der angefragt hat, in wessen Namen die Streitwertbeschwerde eingelegt worden ist.

Vielleicht hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Mandanten "nur vorgeschoben", um eine höhere Streitwertfestsetzung zu erreichen und damit auch höhere Anwaltsgebühren abrechnen zu können. Wenn die Anwältin dieses Ziel hätte verfolgen wollen, wäre dies schiefgegangen. Vielmehr hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die auf Erhöhung des Streitwertes gerichtete Beschwerde im eigenen Namen erheben müssen. Hierzu war sie gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ausdrücklich berechtigt. Mit Einlegung der auf Erhöhung des Streitwertes gerichteten Beschwerde hätte sie dann nicht als Vertreterin der Kläger gehandelt, sondern ihr eigenes Recht verfolgt. Dies mag manchem Rechtsanwalt seltsam vorkommen, weil er im Erfolgsfalle ja seinen Mandanten dadurch schadet, dass er ihm eine höhere Anwaltsvergütung in Rechnung stellen kann. Eine falsche Bescheidenheit insoweit ist jedoch völlig unangebracht, weist nämlich § 32 Abs. 2 RVG dem Rechtsanwalt ausdrücklich ein eigenes Recht auf Einlegung der Streitwertbeschwerde zu. Dies sollte der Rechtsanwalt, der eine auf Erhöhung des Streitwertes gerichtete Beschwerde einlegen will, mit seinem Mandanten kurz erörtern, damit dieser nicht der Auffassung ist, sein eigener Rechtsanwalt "falle ihm in den Rücken".

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 12/2023, S. 569 - 570

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