Mit ihrer vor dem LG Wiesbaden erhobenen Klage haben die Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher beschriebenen Vergleich für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Vergleichs zu verurteilen. Mit Urt. v. 12.7.2023 hat das LG Wiesbaden der Klage teilweise stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen. Durch Beschl. v. 19.7.2023 hat das LG Wiesbaden den Streitwert auf "bis EUR 500,00" festgesetzt.

Mit der am 6.8.2023 beim LG Wiesbaden eingegangenen Streitwertbeschwerde vom selben Tage hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger "namens der Kläger" Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 1.800,00 EUR heraufzusetzen. Das LG Wiesbaden hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. Dessen Einzelrichter hat bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger nachgefragt, ob es sich bei der Streitwertbeschwerde um ein Rechtsmittel der Kläger oder um ein solches der Prozessbevollmächtigten der Kläger handele. Die Rechtsanwältin hat hieraufhin schriftlich klargestellt, dass es sich bei der Beschwerde um ein Rechtsmittel der Kläger handele.

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