Rechtsanwalt X ist dem Kläger in dem vor dem AG Berlin-Mitte anhängigen Rechtsstreit im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Nach Beendigung dieses Rechtsstreits hat Rechtsanwalt X gem. § 55 Abs. 1 RVG die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden Vergütung beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung einer von Rechtsanwalt X ebenfalls beantragten 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV i.H.v. 222,00 EUR wegen fehlender Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss des Einigungsvertrages abgesetzt, die übrigen Gebühren und Auslagen hingegen festgesetzt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts X, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat der Amtsrichter nach Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse die Einigungsgebühr festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Bezirksrevisor am 3.1. zugestellt. Am 13.1. reicht der Bezirksrevisor eine von ihm selbst gefertigte und unterschriebene Beschwerdeschrift zu den Gerichtsakten ein, mit der er die Absetzung der Einigungsgebühr erstrebt. Der Amtsrichter hilft der Beschwerde nach Anhörung des Rechtsanwalts X nicht ab und legt die Akten dem Beschwerdegericht, dem LG Berlin, zur Entscheidung vor, wo sie am 10.2. eingehen.

Welches Vorbringen des Rechtsanwalts hat am ehesten Erfolg und führt zur Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksrevisors?

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