1. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG> sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat.
  2. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens genügt. Entscheidend ist dabei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will (vgl. LAG Köln 17.11.2011 – 7 Ta 30/11>, Rn 11>; OLG Karlsruhe 22.11.2007 – 5 U 147/05>, NJW-Spezial 2008, 92> f.). Einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO> bedarf es nicht.
  3. Der Streit der Betriebsparteien über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG> stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sind der Hilfswert, ein Vielfaches oder ein Bruchteil davon anzusetzen. Aspekte, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können, sind insoweit die Dauer und Bedeutung der Maßnahme sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Belegschaftsmitglieder (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6053/20).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2023 – 26 Ta (Kost) 6085/23

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge