Ob sich die Beiordnung in der Ehesache gem. § 48 Abs. 3 RVG auf die Vereinbarungen im Vertrag erstreckt, folgt zwar unmittelbar aus dem Gesetz. Im positiven Fall bedürfte es keiner entsprechenden gerichtlichen Anordnung. Die Beschwerdeführerin ist durch die ablehnende Entscheidung des FamG aber bereits unmittelbar beschwert. Denn nach dem Grundsatz gem. § 48 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach den richterlichen Beschlüssen, nach denen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch bei Beschlüssen mit negativem Inhalt: Der Rechtspfleger dürfte eine Vergütung für eine Einigung über einen Gegenstand aus dem Katalog des § 48 Abs. 3 RVG, auf das sich die Beiordnung in der Ehesache nach dem Gesetz erstreckt, nicht anweisen, wenn die Erstreckung im richterlichen Bewilligungsbeschluss ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

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