Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV.[66] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[67] Richtet sich die Revision ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen keine Gebühren nach Nrn. 4130 ff. VV, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV nur die nach Nr. 4144 VV.[68]
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