Das Revisionsverfahren endet mit dem Abschluss der Revisionsinstanz. Das ist nicht die Zustellung des Beschlusses, in dem über die Revision nach § 349 Abs. 1, 2 oder 4 StPO entschieden wird, im Fall der Hauptverhandlung die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Revision oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst.[8] Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Verfassungsbeschwerde sein.

[8] Vgl. dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.

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