Stattdessen kann aber auch der Terminsvertreter im Namen des Anwalts beauftragt werden.

In diesem Fall schließt der Mandant nur einen einzigen Anwaltsvertrag ab, nämlich mit dem Hauptbevollmächtigten. Dieser beauftragt dann den Terminsvertreter in eigenem Namen, quasi als Subunternehmer, mit der Terminsvertretung.

Die Abrechnung zwischen Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter ist dabei frei verhandelbar, da es sich insoweit um einen ganz gewöhnlichen Dienstvertrag handelt. Die Vorschriften des RVG gelten insoweit nicht.

 

Beispiel

Anwalt und Mandant haben ihren Sitz in Köln. Es kommt zu einem Rechtsstreit vor dem LG München I. Der Streitwert beträgt 50.000,00 EUR. Der Kölner Rechtsanwalt beauftragt in München einen Terminsvertreter und handelt mit ihm ein Honorar für die Terminsvertretung i.H.v. 500,00 EUR (netto) aus. Nach Abschluss des Termins rechnet der Terminsvertreter mit dem Hauptbevollmächtigten diese 500,00 EUR ab, die der Hauptbevollmächtigte dann auch bezahlt.

Der Hauptbevollmächtigte zahlt also aus der eigenen Tasche an den Terminsvertreter:

 
1. Pauschalhonorar 500,00 EUR
2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 95,00 EUR
  Gesamt 595,00 EUR

Nunmehr rechnet er mit der Partei wie folgt ab:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.534,80 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Auslagen Terminsvertreter   500,00 EUR
  Zwischensumme 3.717,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   706,33 EUR
  Gesamt   4.423,83 EUR

Die Verfahrensgebühr ist beim Hauptbevollmächtigten angefallen.

Die Terminsgebühr ist ebenfalls beim Hauptbevollmächtigten angefallen, nämlich über die Vorschrift des § 5 RVG.

Die Terminsvertretervergütung ist ebenfalls tatsächlich angefallen, da der Hauptbevollmächtigte diesen Betrag aufgrund des zwischen den Anwälten geschlossenen Dienstvertrags an den Terminsvertreter gezahlt hat. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Kosten, die als Auslagen gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB abgerechnet werden.

Die Frage stellt sich nunmehr, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig sind. Ebenso wie die Kosten eines von der Partei beauftragten Terminsvertreters nicht in vollem Umfang zu erstatten sind, sondern nur in der Höhe, in der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind, müssen nunmehr auch die Kosten eines in eigenem Namen beauftragen Terminsvertreters in der entsprechenden Höhe erstattet werden.

Wenn der Anwalt nicht den Weg gewählt hätte, in eigenem Namen einen Terminsvertreter zu beauftragen, dann hätte er entweder reisen müssen oder die Partei hätte selbst einen Terminsvertreter beauftragen müssen.

Im ersten Fall (eigene Reise des Hauptbevollmächtigten) wären zusätzliche Fahrtkosten des Anwalts angefallen i.H.v.

 
1. Reisekosten, Köln-München und zurück 524,16 EUR
  (2 x 624 km x 0,42 EUR)    
2. Abwesenheitspauschale   80,00 EUR
  Zwischensumme 604,16 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,79 EUR
  Gesamt   718,95 EUR

Im zweiten Fall (Terminsvertreter im Auftrag der Partei) wäre zusätzlich eine 0,65-Verfahrensgebühr zzgl. Postentgeltpauschale angefallen.

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   831,35 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 851,35 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   161,76 EUR
  Gesamt 1.013,11 EUR

Die von der Partei gewählte Variante, den Terminsvertreter im Namen des Anwalts zu beauftragen, ist daher die günstigste Variante. Sie hat mit 500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer (595,00 EUR) geringere Kosten ausgelöst als eine Reise des Hauptbevollmächtigten oder die Beauftragung eines Terminsvertreters.

Nun wäre es aber sinnwidrig, wenn die kostenpflichtige Beauftragung eines Terminsvertreters in eigenem Namen des Anwalts zum völligen Wegfall der damit verbundenen Kosten führen würde. Richtig ist es daher, die Kosten des im Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters i.H.d. ersparten Fahrtkosten bzw. Kosten eines Terminsvertreters als notwendig und damit erstattungsfähig anzuerkennen.

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