In vielen Entscheidungsgründen klingt an, dass sich der Hauptbevollmächtigte durch die Pauschale die Terminsgebühr "erkaufe". Daher seien die Kosten des Terminsvertreters seine Sache. Auch dies ist unzutreffend und zeigt einen verfehlten Blickwinkel. Dies mag an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

 

Beispiel

Anwalt und Mandant haben ihren Sitz in Köln. Es kommt zu einem Rechtsstreit vor dem LG München I. Der Kölner Rechtsanwalt fährt zum Termin nach München. Es kommt zu einem weiteren Termin in München, in dem nur noch einmal die Anträge gestellt werden müssen. Dazu beauftragt der Anwalt in München einen Terminsvertreter und handelt mit ihm ein Honorar für die Terminsvertretung i.H.v. 400,00 EUR (netto) aus.

Jetzt hat der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr schon längst verdient. Er braucht den Terminsvertreter nicht, um die Terminsgebühr zu verdienen, sondern dazu, dass er nicht nach München fahren muss und der Partei hohe Reisekosten für eine zweite Reise erspart werden.

Ein Anwalt erkauft sich also nicht die Terminsgebühr. Wenn er sich etwas erkauft, dann die Vermeidung seiner Reise und die damit verbunden Kosten und den damit verbundenen Zeitaufwand.

Dass der Anwalt die Terminsgebühr bei Beauftragung eines Terminsvertreters in eigenem Namen über § 5 RVG verdient, ist zutreffend. Dies ergibt sich zwangslos aus dem Gesetz. Das ist aber nicht der Grund, warum ein Terminsvertreter beauftragt wird. Ein Terminsvertreter wird beauftragt, um die hohen Reisekosten bzw. die Kosten eines im Namen des Mandanten zu beauftragenden Terminsvertreters zu ersparen.

Die Begründung, der Anwalt erkaufe sich die Terminsgebühr, geht auch mit keinem Wort darauf ein, dass der Anwalt dadurch zumindest Reisekosten erspart.

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