Häufig wird auf die vorgenannte Entscheidung des BGH[9] Bezug genommen. Dabei wird verkannt, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Anwalt selbst beauftragten Terminsvertreters bislang gar nicht vom BGH entschieden worden ist.

In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war beantragt worden, die gesetzliche Vergütung für einen im Namen der Partei beauftragten Terminsvertreter festzusetzen, also die Vergütung nach Nrn. 3401, 3402 VV. Zur Glaubhaftmachung war aber nicht eine Rechnung des Terminsvertreters an die Partei vorgelegt worden, sondern eine Rechnung des Terminsvertreters an den Hauptbevollmächtigten. Damit hatte die erstattungsberechtigte Partei gerade nicht glaubhaft gemacht, dass sie selbst einen Terminsvertreter beauftragt habe. Sie hat vielmehr genau das Gegenteil glaubhaft gemacht, nämlich, dass der Anwalt den Terminsvertreter beauftragt habe. Daher ist der Festsetzungsantrag zurückgewiesen worden.

Mit der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind, hat sich der BGH in dieser Entscheidung gar nicht befasst, weil solche Kosten gerade nicht geltend gemacht worden waren, auch nicht hilfsweise.

Die vorstehende Entscheidung des BGH ist damit hier überhaupt nicht einschlägig.

In die gleiche Richtung wie die Entscheidung des BGH geht die Entscheidung des KG.[10] Auch dort war die gesetzliche Vergütung nach Nrn. 3401, 3402 VV zur Festsetzung angemeldet, jedoch ebenfalls eine Rechnung des Terminsvertreters an den Anwalt vorgelegt worden. Dort war im Nachgang dann eine "korrigierte Rechnung" des Terminsvertreters an den Mandanten vorgelegt worden. Das hat das KG nicht mehr ausreichen lassen und die Festsetzung an der Glaubhaftmachung scheitern lassen. Mit der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind, hat sich auch das KG seiner Entscheidung nicht befasst, weil auch hier solche Kosten nicht geltend gemacht worden waren, auch nicht hilfsweise.

[9] AGS 2011, 568 = JurBüro 2012, 29 = VersR 2012, 737 = RVGreport 2011, 389.
[10] AGS 2018, 352 = Rpfleger 2018, 640 = FamRZ 2019, 303 = NJW-Spezial 2018, 540 = RVGreport 2018, 345.

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