Gegenteilig entschieden haben bereits:

 
Hinweis

Hat der Unterbevollmächtigte aufgrund einer Gebührenvereinbarung eine niedrigere Vergütung erhalten, als ihm nach § 53 BRAGO zustände, sind die ersparten Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten.

KG, Beschl. v. 20.11.2003 – 1 W 437/03[18]

 
Hinweis

1. Eine Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, soweit dieser nach der Kostengrundentscheidung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten erstattet verlangen, die bei Anreise des Prozessbevollmächtigten selbst zum Gerichtstermin entstanden wären.

2. Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach weiterhin begrenzt durch die Kosten, die entstanden wären, wenn die Partei selbst den Terminsvertreter eingeschaltet hätte.

LG Flensburg, Beschl. v. 24.7.2018 – 8 T 3/17[19]

Des Weiteren haben in jüngerer Zeit entsprechend entschieden:

 

Erstattungsfähigkeit des vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters

Beauftragt der am Sitz der Partei ansässige Anwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins einen Terminsvertreter in eigenem Namen und vereinbart er mit ihm ein Pauschalhonorar, so ist dieses Pauschalhonorar vom Gegner zu erstatten, soweit es die ersparten Reisekosten des Anwalts nicht übersteigt.

AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 11.3.2020 – 122 C 3032/19[20]

 

Beauftragung des Terminsvertreters namens des Prozessbevollmächtigten

Die Kosten eines Terminsvertreters, den der Prozessbevollmächtigte für die Teilnahme an einem auswärtigen Verhandlungstermin im eigenen Namen beauftragt hat, sind jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als dadurch Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin erspart worden sind.

AG Hannover, Beschl. v. 23.9.2019 – 411 C 9272/17[21]

[18] KGR 2004, 393.
[19] AGS 2020, 46.
[20] AGS 2020, 302 = NJW-Spezial 2020, 413.
[21] NJW-Spezial 2020, 381.

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