Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhandlung einer Stufenklage in mehreren Terminen vor dem LG; erstattungsfähige Kosten der auswärtigen Partei

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Stufenklage in mehreren Terminen vor dem LG verhandelt und hat der am auswärtigen Wohnsitz der Partei ansässige Prozessbevollmächtigte lediglich den letzten Termin persönlich wahrgenommen, so sind der Partei die Kosten eines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung der früheren Termine nur in der Höhe zu erstatten, in der die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für diese Termine erspart worden sind.

2. Beschränkt sich der Auftrag an den Unterbevollmächtigten auf die Wahrnehmung der Termine zur Verhandlung über die ersten beiden Stufen, ist seinen Gebühren gem. § 18 GKG nur der - höhere - Streitwert der bis dahin verhandelten Anträge, nicht der - höchste - Streitwert der Stufenklage insgesamt zugrunde zu legen.

3. Hat der Unterbevollmächtigte aufgrund einer Gebührenvereinbarung eine niedrigere Vergütung erhalten, als ihm nach § 53 BRAGO zustünde, sind die ersparten Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 12.06.2003; Aktenzeichen 14 O 453/00)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird nach einem Wert bis 600 Euro zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Berlin vom 1.8.2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2.6.2003 und nach dem vollstreckbaren Beschluss des KG vom 16.1.2003 - 8 U 227/02 - von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf - nur - 5.674,36 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.5.2003 festgesetzt.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beklagten wird nach einem Wert bis 900 Euro zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 1.500 Euro haben der Kläger 33 %, die Beklagte 67 % zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Wert von Nachlassgrundstücken, Versicherung an Eides statt zum Nachlassbestand und Auszahlung des hälftigen Nachlasswertes als Pflichtteil in Anspruch genommen. Am 30.11.2000 wurde vor dem LG Berlin über den ersten Antrag zur Stufenklage verhandelt, es erging ein Teilurteil; in diesem Termin trat für den Kläger und dessen am auswärtigen Wohnsitz des Klägers ebenfalls ansässigen Prozessbevollmächtigten als Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt O. aus Berlin auf. Am 13.12.2001 wurde über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhandelt, es erging ein diesen Antrag abweisendes Teilurteil; in diesem Termin trat wiederum Rechtsanwalt O. auf. Am 27.6.2002 wurde zur dritten Stufe verhandelt, der Kläger stellte einen Zahlungsantrag i.H.v. 63.602,45 Euro; in diesem Termin trat für den Kläger sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt H. auf. Es erging ein Schlussurteil, nach dessen berichtigter Kostenentscheidung die Beklagte 79,7 % und der Kläger 20,3 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nach dem Streitwertbeschluss des LG vom 17.7.2002 beträgt der Wert des Antrags zu 1. 40.000 DM = 20.451,67 Euro, des Antrags zu 2. 10.000 DM = 5.112,92 Euro und des Antrags zu 3. sowie der Klage insgesamt 36.602,45 Euro.

Der Kläger hat zunächst die Festsetzung von Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe einer 10/10-Gebühr gem. § 52 BRAGO sowie von Terminsvertreterkosten i.H.v. 1.624 DM = (richtig) 830,34 Euro beantragt; in Höhe dieses Betrages hat ihm der Unterbevollmächtigte Rechtsanwalt O. seine Vergütung für die Wahrnehmung der Termine vom 30.11.2000 und 13.12.2001 "gemäß Honorarvereinbarung" in Rechnung gestellt. Im Wege des Gebührentausches hat er sodann beantragt, anstelle der Gebühr gem. § 52 BRAGO eine Verhandlungsgebühr nach § 53 BRAGO und anstelle der Vergütung des Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehrnung eine 1/2-Prozessgebühr nach § 53 BRAGO festzusetzen; daneben macht er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld i.H.v. zusammen 380 Euro für den Termin am 27.6.2002 geltend.

Das LG hat die Terminsanwaltskosten in der Form festgesetzt, dass für den Terminsanwalt eine 5/10-Prozessgebühr und eine 10/10-Verhandlungsgebühr - jeweils nach dem vollen Streitwert der Stufenklage - angesetzt, dafür aber die Verhandlungsgebühr des Prozessbevollmächtigten auf 5/10 reduziert wurden. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den Termin vom 27.6.2002 hat das LG abgesetzt, weil der Kläger diesen Termin ohne zusätzliche Kosten durch den Unterbevollmächtigten hätte wahrnehmen lassen können.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend: Der Terminsanwalt sei nur für die ersten beiden Stufen der Klage beauftragt worden. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit sei es gerechtfertigt gewesen, den mit der Angelegenheit vertrauten Prozessbevollmächtigten mit der persönlichen Wahrnehmung des Termins zur Verhandlung über den Zahlungsantrag zu beauftragen, wodurch auch die ansonsten notwendige Reise des Klägers zum Termin e...

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