Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen allein mit dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter geführt hat, ist seit jeher umstritten.

1. Rechtslage bis 31.7.2013

Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus (so OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Hansens] = AGS 2005, 479 m. Anm. Hansens = AnwBl. 2005, 794; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 m. Anm. Schneider; LAG Kiel AGS 2019, 177; Hansens, RVGreport 2007, 375, 377).
Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (LSG Essen RVGreport 2010, 221 [Ders.]; LG Freiburg AGS 2007, 296 m. abl. Anm. N. Schneider; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, Vorbem. 3 VV RVG Rn 214 ff. unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 23. Aufl. unter Rn 193 r).
Führt der Anwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn  214) die Terminsgebühr anfallen. Gegenteiliger Auffassung sind das OVG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2009, 268 [Ders.]), das OVG Bremen (RVGreport 2015, 304 [Ders.] = AGS 2015, 272) und das FG Stuttgart (RVGreport 2015, 140 [Ders.]= AGS 2015, 123.)

2. Rechtslage ab 1.8.2013

Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung auch für den Gesetzestand ab 1.8.2013 gilt, ist fraglich. Nach der durch das 2. KostRMoG eingefügten Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt die Terminsgebühr nämlich nur für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen an. Eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten dürfte jedoch nicht "außergerichtlich" sein. Demgegenüber bezieht Mayer/Kroiß (RVG, 7. Aufl., 2018, Vorbem. 3 VV RVG Rn 58 a.E.) das Wort "außergerichtlich" in dieser Vorschrift nur auf den dort ebenfalls genannten Termin und nicht auf die Besprechung (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 214). Großzügiger ist das FG Düsseldorf (RVGreport 2020, 174 [Hansens], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 216), das einseitige Gespräche eines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht ohne Einbeziehung des Gegners für den Anfall der Terminsgebühr genügen lässt.

3. Einigungsbereitschaft des Gegners

Außerdem ist allgemeine Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen die Einigungsbereitschaft des Gegners. So muss bei Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners der Kläger vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan haben (so BAG RVGreport 2013, 193 [Hansens] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222). Dies wird in der Praxis jedenfalls dann kaum einmal der Fall sein, wenn der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite in die einseitigen Gespräche mit dem Richter gar nicht eingebunden gewesen ist. Jedenfalls müsste der Anwalt, der seinem Mandanten die Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter berechnet, auch die Voraussetzung der Einigungsbereitschaft des Gegners darlegen. Geht es um die Kostenerstattung, so hat die erstattungsberechtigte Partei die Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr für Besprechungen, zu denen auch die Einigungsbereitschaft des Gegners gehört, darzulegen und im Streitfall glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 294 ZPO).

4. Verfahrensweise des Prozessbevollmächtigten

Angesichts des Umstandes, dass nach einer weit verbreiteten Auffassung dem Prozessbevollmächtigten allein für Gespräche mit dem Richter die Terminsgebühr auch dann nicht anfällt, wenn der Richter den Inhalt dieser Besprechung in einem weiteren Gespräch mit dem Anwalt der Gegenseite erörtert, sollte der Anwalt den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen gebührenrechtlich absichern. Ein direktes Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten, in dem die mit dem Ziel der Erledigung mit dem Richter geführten Gespräche zusammengefasst und bestätigt werden, löst die Terminsgebühr für Besprechungen sowohl auf Seiten des anrufenden Anwalts als auch auf Seiten des angerufenen Anwalts aus.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 12/2022, S. 551 - 554

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