Mit seinem Einwand, infolge der in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten Abgeltungsklausel stehe dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch zu, hat der Beklagte keinen Erfolg. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu berücksichtigen ist.[11]

Außerdem erfasst die Abgeltungsklausel ersichtlich nicht auch die Kosten des Rechtsstreits. Es wäre nämlich widersinnig, wenn die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs eine Kostenregelung getroffen haben, die dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zuspricht, wenn die Vereinbarung in Ziffer 3 des Vergleichs gleichzeitig bedeuten würde, dass sämtliche Ansprüche der Parteien – also auch die Kostenerstattungsansprüche – durch die Zahlung des Vergleichsbetrages abgegolten wären. Bei dieser Auslegung hätte die Kostenregelung in Ziffer 2 des Vergleichs keinen praktischen Anwendungsbereich.[12]

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 12/2022, S. 541 - 544

[11] S. OLG Brandenburg AGS 2022, 564 [Hansens], in diesem Heft; BVerwG AGS 2015, 588 = zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 388 [Hansens].
[12] S. OLG Brandenburg, a.a.O.

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