Die Parteien schließen in einem Zivilprozess auf Zahlung von 20.000,00 EUR einen Vergleich. In dessen Ziffer 1 verpflichtet sich der Beklagte, an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag i.H.v. 15.000,00 EUR zu zahlen. In Ziffer 2 haben die Parteien geregelt, dass von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel übernehmen. In Ziffer 3 des Vergleichs heißt es:

Zitat

"Mit dem Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten."

Aufgrund der Kostenregelung in dem Vergleich beantragt der Kläger die Ausgleichung der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten entsprechend der im Vergleich vereinbarten Kostenquote. Der Rechtspfleger fordert den Beklagten vergeblich auf, seinerseits seinen Kostenfestsetzungsantrag einzureichen. Schließlich setzt der Rechtspfleger die Kosten des Klägers zu 3/4 ohne Berücksichtigung der Kosten des Beklagten fest.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, der Rechtspfleger hätte dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers nicht entsprechen dürfen. Außerdem sei ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers durch die Abgeltungsklausel in Ziffer 3 des Vergleichs ausgeschlossen.

a) War die Verfahrensweise des Rechtspflegers richtig?

b) Greift der Einwand des Beklagten durch?

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