Der Anfall der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV ist relativ unproblematisch, weil Rechtsanwalt B für die Übersendung der Klageschrift und ggf. weiterer Schriftsätze als elektronisches Dokument zumindest ein einziges Postentgelt angefallen ist, was die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV ausgelöst hat. Dies gilt auch dann, wenn im Büro des Klägervertreters aufgrund eines Flatrate-Vertrages die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die Übermittlung der Schriftsätze in diesem Rechtsstreit nicht möglich ist.[1]

[1] S. OLG Frankfurt AGS 2017, 396 = zfs 2017, 462 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 300 [Hansens].

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