Der Umfang der der erstattungsberechtigten Partei von der erstattungspflichtigen Gegenpartei zu erstattenden Kosten ergibt sich aus den §§ 91 ff. ZPO, die über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind. Zu diesen Kosten gehören gem. § 91 Abs. 2 ZPO grds. auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges regelt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von diesem Grundsatz eine Ausnahme. Danach besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

Dem steht nicht entgegen, dass das ArbG Berlin in seinem Urteil die Kosten des Rechtsstreits ausdrücklich dem Beklagten auferlegt hat. Denn die Kostengrundentscheidung trifft keine Aussage über die Erstattungsfähigkeit der Kosten.[4] Somit schließt hier § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts B grds. aus.

[4] S. LAG Rostock AGS 2022, 562 [Hansens], in diesem Heft.

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