1. Kostengrundentscheidung

Nach dem über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG entsprechend geltenden § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Vorliegend hatte das ArbG Schwerin in seinem Beschl. v. 23.3.2021 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Damit lag eine Voraussetzung für die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten vor.

2. Verhältnis Kostengrundentscheidung zur Kostenfestsetzung

Das LAG Rostock hat darauf hingewiesen, dass diese Kostengrundentscheidung keine Aussage hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf Seiten des Klägers getroffen habe. Auch wenn mit dieser Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt worden seien, habe das Arbeitsgericht keinerlei Aussage zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren werde nämlich nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (BAG RVGreport 2010, 28 [Hansens] = NZA 2009, 1300 für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten). Somit werde im Kostenfestsetzungsverfahren ausschließlich geprüft, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 91 ff. ZPO, § 12a ArbGG bestehe. Danach können lediglich erstattungsfähige Kosten festgesetzt werden. Zu dieser Frage äußere sich die Kostengrundentscheidung hingegen nicht.

3. Einschränkung der Kostenerstattung

a) Grundsatz

Aus den über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO ergibt sich grds. der Umfang der durch die unterliegende Partei zu erstattenden Kosten. Das LAG Rostock hat darauf hingewiesen, dass gem. § 91 Abs. 2 ZPO hierzu grds. auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gehören. Diese Bestimmung definiere, obwohl sie ihrem Wortlaut nach nur die obsiegende Partei betreffe, alle erstattungsfähigen Kosten, auch dann, wenn die Kosten ohne Obsiegen einer Partei – wie etwa im hier vorliegenden Fall – nach § 91a ZPO zu verteilen sei. Dies folgert das LAG daraus, dass in den gesetzlichen Regeln über die Kostenverteilung immer nur von den "Kosten" die Rede sei, ohne dass sie dort besonders und anders definiert würden.

b) Ausnahme

Von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei macht nach den weiteren Ausführungen des LAG Rostock die Vorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sei insoweit eine "andere Bestimmung" i.S.v. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Diese Vorschrift diene dem Zweck, beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Freistellung von Kosten der Prozessbevollmächtigten in der I. Instanz vor überhöhten Kostenrisiken zu bewahren. Sie finde auch dann Anwendung, wenn der Prozess ohne Obsiegen einer Partei ende (s. BAG RVGreport 2015, 145 [Hansens] = JurBüro 2015, 195).

Somit bestimmt nach den weiteren Ausführungen des LAG Rostock § 12a Abs. 1 ArbGG als insoweit vorgehende Spezialregelung abweichend von § 91 Abs. 2 ZPO, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der "obsiegenden Partei" auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Das ArbGG knüpfe mit dieser Formulierung ersichtlich an die Regelung des § 91 Abs. 2 ZPO und damit an die Definition des Begriffs der erstattungsfähigen Kosten an und treffe insoweit eine abweichende Regelung. Der Zweck des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren von der Kostenerstattung der Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten in der I. Instanz zu bewahren, gelte auch dann, wenn der Prozess ohne Obsiegen einer Partei, etwa im Falle der Erledigterklärung, ende (BAG RVGreport 2006, 110 [Hansens] = NZA 2006, 343).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge