1. Mitwirkung wird vermutet

Die Entscheidung ist zutreffend. Eine zusätzliche Gebühr entsteht nur, wenn der Anwalt mitgewirkt hat. Dabei wird allerdings seine Mitwirkung gesetzlich vermutet. Wie sich aus Anm. zu Nr. 5115 VV ergibt, trägt die Darlegungs- und Beweislast grds. der Auftraggeber bzw. der Erstattungsschuldner.

2. Sekundäre Darlegungs- und Beweislast

Dem Anwalt obliegt allerdings eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, welche Mitwirkungshandlungen er vorgenommen haben will. Dass die bloße Bestellung und der Antrag auf Akteneinsicht keine ausreichende Mitwirkung darstellen, entspricht der einhelligen Rspr. Auch die bloße Ankündigung, eine Einlassung abzugeben, genügt nicht. Ausgereicht hätte es, wenn der Verteidiger erklärt hätte, dass zur Sache keine Angaben gemacht würden (BGH AGS 2011, 128 = zfs 2011, 285 = AnwBl 2011, 499 = RVGreport 2011, 182). Gerade das ist aber nicht erklärt worden. Im Gegenteil ist ja erklärt worden, dass eine solche Einlassung noch erfolge.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2021, S. 556 - 557

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