Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen. Daraufhin hatte der Betroffene einen Verteidiger beauftragt, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und die Akten zur Einsichtnahme angefordert hatte. Gleichzeitig hatte der Verteidiger angekündigt, nach Einsichtnahme eine Einlassung abzugeben. Das Verfahren wurde später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne dass der Anwalt eine Einlassung abgegeben hat. Der Betroffene beantragte sodann die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen, darunter auch der von seinem Verteidiger in Rechnung gestellten zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV. Die Verwaltungsbehörde hat die Erstattung abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge