1. Verfahrensrechtliches

Wenn sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, setzt das Gericht des Rechtszuges gem. § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Dieser Antrag ist gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG erst dann zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, was hier nach Beendigung des Rechtszuges vor dem BGH und dem Erlass der Kostenentscheidung durch den Beschl. des BGH v. 17.6.2021 gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG der Fall war. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin gehörte als Rechtsanwalt gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG zu den Antragsberechtigten. Ferner hat der BGH darauf hingewiesen, dass nach der jüngeren Entscheidung des Großsenats für Zivilsachen (AGS 2021, 471 [Hansens] = NJW 2021, 3191) auch beim BGH der Einzelrichter zu entscheiden habe.

Die übrigen Voraussetzungen für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes, die der Einzelrichter des BGH hier nicht ausdrücklich erörtert hat, lagen vor. Vorliegend ist in Folge der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin nach Nr. 1826 GKG KV die vom Streitwert unabhängige Festbetragsgebühr i.H.v. 120,00 EUR angefallen, sodass es für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einem Streitwert fehlt, der auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren hätte maßgeblich sein können.

2. Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers

Nach den weiteren Ausführungen des BGH wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rspr. in Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO davon ausgegangen, dass sich der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers nach der Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlende Abschläge für sechs Monate bestimmt. Hierzu hat der BGH auf die Entscheidung des OLG Köln (JurBüro 2019, 138) verwiesen, die allerdings den Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung betrifft.

3. Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren

Nach Auffassung des BGH gilt dieser Hauptsachewert gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG regelmäßig auch für die Bemessung des Gegenstandswertes für das Vollstreckungsverfahren.

Da sowohl das AG im Hauptsacheverfahren als auch das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsverfahren unter Ansatz der für sechs Monate zu zahlenden Abschläge einen Streitwert von 540,00 EUR zugrunde gelegt hat und der BGH keine dem entgegenstehenden Anhaltspunkte hierfür gesehen hat, hat er diesen Betrag auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt.

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