Über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH & Co. KG) wurde im März 2017 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, im Oktober 2018 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter rechnete daraufhin seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ab und beantragte dabei (das Verfahren war offensichtlich masselos) eine Erhöhung der Mindestvergütung wegen der immens hohen Gläubigerzahl (Anm.: 1.119.400 EUR). Das Gericht lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Erhöhung nicht gerechtfertigt sei, da die Erhöhung der Mindestvergütung wegen hoher Gläubigerzahl nicht die vorläufige Verwaltung, sondern das spätere Verfahren betreffen. Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag also zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller einen Gesamtabschlag von 50 % angenommen und seinen Vergütungsantrag i.H.v. 559.700 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 671.993 EUR weiterverfolgt. Das LG – Einzelrichter – hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen Der BGH hob die Vorinstanz zwar auf – allerdings wegen eines formalen Aspektes (Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Einzelrichter) – verwies zurück an das Beschwerdegericht, sah im Kontext der Entscheidung jedoch für die Erhöhung der Mindestvergütung bei juristischen Personen (bzw. bei nicht natürlichen Personen) gar keinen Raum, stattdessen lediglich das probate Mittel eines Zuschlages.

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