aa) Teil 7 VV

Die im Rahmen der notwendigen Auslagen zu erstattenden notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts ergeben sich aus Teil 7 VV.

bb) Aktenversendungspauschale

Der Wahlverteidiger als Kostenschuldner[22] kann die verauslagte Aktenversendungspauschale seinem Mandanten nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV, §§ 675, 670 BGB in Rechnung stellen, der sie dann im Fall des Freispruchs im Rahmen der notwendigen Auslagen gem. §§ 464a Abs. 2, 464b StPO, § 46 OWiG gegen die Staatskasse geltend machen kann.[23] Das gilt auch für den auswärtigen Verteidiger, der durch den am Gerichtsort wohnenden Angeklagten beauftragt worden ist, weil das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch Aktenübersendung ausgeübt werden kann.[24] Aus § 28 Abs. 2 GKG ergibt sich nichts anderes,[25] weil die Bestimmung nur die Kostenschuldnerschaft des Rechtsanwalts für die Pauschale gegenüber der Staatskasse regelt, nicht aber die Frage, ob der Mandant die ihm zulässig vom Rechtsanwalt nach §§ 675, 670 BGB in Rechnung gestellte Pauschale als notwendige Auslage fordern kann. Weil die Aktenversendungspauschale und die darauf entfallende Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gehört, besteht auch insoweit die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung.[26]

[22] Vgl. § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG; BGH NJW 2011, 3041 = RVGreport 2011, 215 = StRR 2011, 279 = VRR 2011, 279.
[23] Vgl. KG zfs 2009, 169; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 307 = AGS 2002, 61; OLG Koblenz StraFo 2001, 147; LG Berlin, Beschl. v. 16.5.1997 – 510 Qs 46/07; LG Mainz NJW-RR 2008, 151 = JurBüro 2007, 597; LG Ravensburg AnwBl. 1995, 153; AG Leipzig NStZ-RR 2000, 319.
[24] AG Köln AGS 2014, 103; RVGreport 2018, 347 = Sonderausgabe StRR 12/2018, 27= VRR 7/2018, 22.
[25] So aber LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2018 – 534 Qs 21/18; AG Starnberg AGS 2009, 113.
[26] BGH NJW 2011, 3041 = RVGreport 2011, 215 = StRR 2011, 279 = VRR 2011, 279.

cc) Pflichtverteidigung

Ist der Angeklagte (nur) durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden, kann dieser gem. § 52 Abs. 1 RVG vom Beschuldigten nur Wahlverteidigergebühren, jedoch keine Auslagen nach Teil 7 VV fordern. Daher erstreckt sich der Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Fall seines Freispruchs nicht auf Auslagen i.S.v. Teil 7 VV, weil ihm insoweit wegen § 52 Abs. 1 S. 1 RVG überhaupt keine Aufwendungen entstehen können. Eine Notwendigkeit zur Gewährung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Auslagen besteht insoweit auch nicht, weil der Pflichtverteidiger seine Auslagen bereits im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG aus der Staatskasse erhält.

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