1. Auch die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung befugt. Die Beschwerde ist deshalb zulässig, weil die bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben oder bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil der bedürftigen Partei geändert werden kann.
  2. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Änderung des Familiennamens ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR als Streitwert anzunehmen.

Sächs. OVG, Beschl. v. 23.7.2021 – 3 E 36/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge