Vorliegend hatte das VG Dresden den Streitwert gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt und dabei gem. § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Klageantrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache berücksichtigt. Weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte geboten hatte, hat das VG Dresden gem. § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5.000,00 EUR herangezogen.

Dies war nach den Ausführungen des Sächs. OVG zutreffend. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er sich in st. Rspr. an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halten. Nach dessen Nr. 28.1 sei in Verfahren betreffend die Änderung des Familiennamens der Auffangwert zugrunde zu legen.

Eine Ermäßigung des Streitwertes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die sich der Kläger in seiner Beschwerde bezogen hatte, kommt nach den weiteren Ausführungen des Sächs. OVG nicht in Betracht. Denn dies sehe das GKG nicht vor. Außerdem bestehe hierfür auch keine Veranlassung, da mittellose Parteien, denen PKH bewilligt worden sei, zur Tragung der Gerichtskosten nicht herangezogen werden könnten.

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