1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt. Voraussetzung ist einmal, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Gem. § 68 Abs. 1 S. 2 GKG findet die Beschwerde aber auch dann statt, wenn das Gericht sie in der angefochtenen Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist. Diese Frist beträgt sechs Monate. Sie beginnt, wenn die Hauptsacheentscheidung Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG verweist auf verschiedene Vorschriften des § 66 GKG betreffend die Erinnerung und Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz.

Vorliegend hatte das VG Dresden die Beschwerde gegen seine Streitwertfestsetzung nicht zugelassen. Nach Auffassung des Sächs. OVG war die Beschwerde jedoch deshalb statthaft, weil es das Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde so verstanden hat, dass der Streitwert mit 0,00 EUR anzusetzen sei. Damit übersteige der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Nach Auffassung des Sächs. OVG steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass dem Kläger durch Entscheidung des VG Dresden PKH bewilligt worden war. Diese Bewilligung hat nach dem über § 166 Abs. 1 VwGO entsprechend geltenden § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Folge, dass die Staatskasse von den Klägern die rückständigen und entstehenden Gerichtskosten nicht gegen die bedürftige Partei geltend machen kann. Gleichwohl hat das Sächs. OVG die Beschwerde des Klägers als zulässig angesehen, weil durch die Bewilligung der PKH die Beschwer des Klägers nicht entfallen sei. Das OVG hat darauf hingewiesen, dass die PKH nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 ZPO wieder aufgehoben werden könne. Sie könne auch gem. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 ZPO innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung geändert werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgeblich geändert hätten. Dieser Zeitraum von vier Jahren sei hier auch noch nicht verstrichen.

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