Am 8.1.2014 wurde die Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) im Bundesgesetzblatt verkündet.[3] Sie wurde zum 9.1.2014 wirksam und ersetzte die bis dahin gültige Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV). Bei letzterer bestand noch Meinungsverschiedenheit, ob – zumindest, was das Vergütungsformular angeht, – auf den Vordruck bestanden werden konnte, obwohl dieser "offiziell" niemals auf Veränderungen (BRAGO-RVG) angepasst wurde, oder nicht. Seit dem 9.1.2014 ist aber dieser Streit beendet und es sind daher die neuen Vordrucke zwingend bei schriftlicher Antragstellung zu verwenden, § 1 Nr. 1 BerHFV. Dies gilt sowohl für die Antragstellung auf Beratungshilfe an sich, als auch für den Antrag auf Vergütung, allerdings insgesamt nur für natürliche Personen. Allerdings besteht dann kein solcher Vordruckzwang, wenn der Antrag mündlich gestellt wird, was seit dem 1.1.2014 auch im Nachgang möglich ist.

[3] BGBl I 2014, 2 ff.

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