1. Hat der Anwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten zunächst mehrere Geschäftsgebühren in getrennten Widerspruchsverfahren verdient und kommt es dann zu einem einzigen gerichtlichen Verfahren, sind nach der bis zum 31.12.2021 gelenden Rechtslage beide zuvor verdiente Geschäftsgebühren hälftig auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen.
  2. Die zum 1.1.2021 eingefügte Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG ist in Altfällen nicht anwendbar.

SG Marburg, Beschl. v. 1.11.2021 – S 10 SF 22/19 E

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