1. Soweit keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vorliegt, kann in jedem Verfahren, das durch einen gemeinsam protokollierten Vergleich erledigt worden ist, die Gebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV anfallen. Voraussetzung ist ein gegenseitiges Nachgeben im jeweiligen Verfahren.
  2. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Einigungsgebühr nur einmal entsteht, wenn mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden, findet in den gebührenrechtlichen Vorschriften keine Stütze.

SG Frankfurt, Beschl. v. 28.9.2020 – S 7 SF 305/18 E

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