In dem Verfahren nach § 35 FamFG entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV, weil es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt. Die Gebühr entsteht bereits mit Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Wird der Anwalt, egal, ob er bereits im Hauptverfahren mandatiert wurde, mit der Durchführung des Zwangsmittelverfahrens beauftragt, so fällt hierfür bereits die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV an. Eine Reduzierung der Gebühr findet auch dann nicht statt, wenn der Auftrag vorzeitig beendet wird. Es bleibt damit sowohl für die Entstehung der Gebühr als auch ihre Höhe unerheblich, ob der Anwalt nach außen in Erscheinung getreten ist, z.B. Anträge bei Gericht gestellt hat.

Neben der Verfahrensgebühr kann eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV anfallen. Da die Gebühr gem. der Anm. zu Nr. 3310 VV nur entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, fällt die Terminsgebühr nur an, wenn in dem Vollstreckungsverfahren tatsächlich ein solcher Termin stattgefunden hat. Ergeht nur eine schriftliche Entscheidung, entsteht die Gebühr nicht, da zum einen eine der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechende Regelung fehlt und zum anderen in dem Zwangsmittelverfahren gem. § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch vorgeschrieben ist. Zwar ist dem Verpflichteten vor der Festsetzung rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch geschieht dies zumeist schriftlich.

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