1. Ist nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert wie § 30 Abs. 1 RVG nicht aus einem eigenständigen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu berechnen. Vielmehr ist die Vergütung aus dem gesetzlichen Regelgegenstandswert zu berechnen und anschließend anteilsmäßig herabzusetzen.
  2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich wegen § 1 Abs. 3 RVG nicht auf Beschwerden nach § 56 RVG.

VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.9.2020 – A 19 K 2489/20

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