Die Entscheidung ist zutreffend. Der umfangreichen Ausführungen des Beschwerdegerichts hätte es nicht bedurft. Die Frage, ob ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, die Tätigkeit des Anwalts sich im selben Rahmen handelt und ein innerer Zusammenhang besteht, stellt sich zutreffenderweise nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Umfang der Angelegenheit nach dem äußeren Verfahrensablauf. Vereinfacht lässt sich sagen: "Ein Aktenzeichen = eine Angelegenheit; zwei Aktenzeichen = zwei Angelegenheiten". Es ist ja gerade Sinn und Zweck eines einheitlichen Verfahrens, das von mehreren Beteiligten eingeleitet wird oder das gegen mehrere Beteiligte geführt wird, die Sache einheitlich in einem Verfahren und damit in einer Angelegenheit zu regeln. Umgekehrt ist stets von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn verschiedene Verfahren eingeleitet werden. Geschieht dies rechtsmissbräuchlich, werden also mehrere Verfahren eingeleitet, obwohl ein einziges Verfahren zweckmäßig und kostengünstiger gewesen wäre, macht sich der betreffende Anwalt ggfs. im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig. Für den Anwalt auf Antragsgegnerseite spielt dies aber keine Rolle. Ebenso werden in mehreren Verfahren die Gerichtsgebühren gesondert erhoben und im selben Verfahren nur einmal.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich leider nicht, von welchem Wert das Gericht ausgegangen ist und welche Gebühren letztlich festgesetzt wurden.

Hinsichtlich des Verfahrenswerts gilt § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Unabhängig davon, dass sich das Verfahren gegen beide Elternteile gerichtet hat, bleibt es beim einfachen Regelwert, der ggfs. aufgrund der Billigkeitsklausel nach § 45 Abs. 3 FamGKG angepasst werden kann. Eine Addition der Werte für die jeweiligen Elternteile kommt nicht in Betracht.[1]

Bei der Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV war allerdings zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV greift. Vertritt ein Anwalt beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt, so liegt seiner Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde, da das Sorgerecht als solches nicht teilbar ist, auch wenn es gemeinschaftlich ausgeübt wird. Damit liegen die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV vor, dass die Verfahrensgebühr zu erhöhen gewesen wäre.[2] Ob dies berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt leider nicht.

Norbert Schneider

AGS 12/2017, S. 566 - 567

[1] OLG Karlsruhe AGS 2007, 522 = OLGR 2008, 44.
[2] Ausführlich N. Schneider, ZAP Fach 24, 1239.

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