Die Entscheidung ist insbesondere in ihrer Begründung zutreffend.

Grundsätzlich gilt auch in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst einmal § 128 Abs. 1 ZPO, wonach die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 117 Abs. 1 ZPO) ist nicht vorgeschrieben, dass ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sei. Es ist auch nicht wie in einem selbstständigen Beweisverfahren (§ 490 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) zu entscheiden.

Dem Gericht steht es im einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht – wie im Arrestverfahren – nach § 922 Abs. 1 ZPO frei, ob es durch Urteil oder durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 128 Abs. 4 ZPO). Die Regelung des § 922 Abs. 2 S. 1 ZPO, die dem Gericht die freie Entscheidung zwischen Urteils- und Beschlussverfahren lässt, ist nämlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gar nicht anwendbar. Die Verweisung des § 936 ZPO auf die Arrestvorschriften wird insoweit durch die Regelung des § 937 Abs. 2 ZPO verdrängt. Danach ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einstweiligen Verfügungsverfahren als Ausnahme nur dann zulässig, wenn

  eine Dringlichkeit besteht oder
  der Antrag zurückgewiesen wird.

Gerade aus diesen beiden Ausnahmeregelungen des § 937 Abs. 2 ZPO folgt, dass die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist.[1] Anderenfalls bedürfte es dieser Ausnahmeregelung nämlich gar nicht.

Das bedeutet, dass es sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung immer um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Terminsgebühr bei jeglicher Entscheidung anfällt. So fällt die Terminsgebühr nicht an, wenn das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Falle der Zurückweisung oder der Dringlichkeit (§ 937 Abs. 2 ZPO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Zwar ist dann die erste Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV – vorgeschriebene mündliche Verhandlung – erfüllt; es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, nämlich, dass die mündliche Verhandlung nur aufgrund der Zustimmung der Parteien entbehrlich ist. Das ist aber gerade wegen § 937 Abs. 2 ZPO nicht der Fall.

Erlässt das Gericht dagegen ein Anerkenntnisurteil, so entsteht also gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr.

Gleiches gilt, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleich schließen. Dabei kann es sich auch um einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich handeln.[2] Die gegenteilige Auffassung des OLG München[3] ist unzutreffend. Das Gericht ist ausweislich der dortigen Beschlussgründe davon ausgegangen, das Gericht habe "gem. §§ 936, 922 ZPO … ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden" können. Es hat dabei schlicht übersehen, dass § 922 ZPO in einstweiligen Verfügungsverfahren gar nicht gilt, sondern § 937 Abs. 2 ZPO.

Ebenfalls entsteht eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ausnahmsweise einmal im Einverständnis der Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren anordnet und hiernach entscheidet.

Norbert Schneider

AGS 12/2017, S. 559 - 561

[1] KG, NJW-RR 1992, 576; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1596; Schockenhoff, NJW 1990, 156; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74., Aufl., 2016, § 937 Rn 4; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., 2016, § 937 Rn 5; Stein/Jonas/Grunstky, ZPO, 22. Aufl., 2002, § 937 Rn 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31 Aufl., 2016, § 937 Rdnr. 3; Musielak/Drescher, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 937 Rn 4; MüKo-ZPO/Drescher, 5. Aufl., 2016, § 937 Rn 5.
[2] OLG Köln AnwBl 2016, 934 = MDR 2017, 180 = FamRB 2017, 24; AGS 2016, 391 = RVGreport 2016, 259 = Rpfleger 2016, 609 = zfs 2016, 525 = JurBüro 2016, 467 = NJW-Spezial 2016, 540 = RVGprof. 2016, 171.
[3] AGS 2005, 486 = AnwBl 2006, 147 = RVGreport 2005, 427 = FamRZ 2006, 220.

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