Erscheint weder der Gegner noch ein Vertreter für diesen, erörtert aber das Gericht zunächst mit dem erschienenen Anwalt, bevor der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt wird, greift der Ermäßigungstatbestand ebenfalls nicht. Voraussetzung der Ermäßigung ist, dass "lediglich" ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Daran fehlt es, wenn zuvor erörtert wird. Dann wird nicht "lediglich" ein Antrag gestellt. In diesem Fall entsteht also die volle 1,2-Terminsgebühr.[2]
Beispiel 4
Der Anwalt erhebt Klage wegen einer Forderung über 10.000,00 EUR. Der Beklagte erscheint im Termin nicht. Das Gericht hat Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage und erörtert darüber mit dem Klägervertreter. Nach Erörterung berät das Gericht und erlässt das Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
Da hinsichtlich der gesamten Klageforderung erörtert worden ist, greift der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht, so dass die volle 1,2-Terminsgebühr angefallen ist.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 725,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 669,60 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.415,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 268,85 EUR | |
Gesamt | 1.683,85 EUR |
Praxistipp
Wird mit dem Gericht vor Erlass eines Versäumnisurteils die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage erörtert, sollte der Anwalt unbedingt darauf achten, dass dies im Protokoll festgehalten wird. Ergibt sich das vorherige Erörtern nicht aus dem Sitzungsprotokoll, kann auch eine anwaltliche Versicherung ausreichen.[3]
Das Gleiche gilt auch, wenn vor Erlass des Versäumnisurteils ein Ablehnungsgesuch des Gegners erörtert wird.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen