Erscheint der Gegner oder der Gegenanwalt, erklärt er aber, er trete nicht auf und stelle keinen Antrag, so dass daraufhin der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird, liegt der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht vor, da der Gegner zum Termin erschienen, bzw. im Termin vertreten ist. Dass er keinen Antrag stellt, ist unerheblich. Das RVG fordert für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nur, dass der Anwalt vertretungsbereit im Termin erscheint. Ein Antrag, ein Verhandeln oder ein Erörtern ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich i.Ü. ausdrücklich aus dem Wortlaut der Nr. 3105 VV, die das Nichterscheinen zur Tatbestandsvoraussetzung macht.[1] Zudem ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach die nicht verhandelnde Partei als nicht erschienen gilt, nicht entsprechend anzuwenden ist.
Beispiel 3
Der Anwalt des Beklagten erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung und erklärt, er trete heute nicht auf, da er der Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet entgehen wolle. Sodann ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR.
Da die Reduzierung nach Nr. 3105 VV nur eintritt, wenn der Beklagte nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist, fällt jetzt die volle 1,2-Terminsgebühr an.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 725,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 669,60 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.415,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 268,85 EUR | |
Gesamt | 1.683,85 EUR |
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