Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenerstattung von weiteren Kosten einer Haushaltshilfe i.H.v. 430,00 EUR.

Gegen den teilweise ablehnenden Bescheid der Beschwerdegegnerin erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch.

Ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten, erhob die Beschwerdeführerin Klage zum SG. Darüber hinaus hat sie mit Schreiben vom 6.4.2017 hat sie um "schnellstmögliche Behandlung" gebeten und auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben v. 21.4.2017 klargestellt, dass dieses Schreiben als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anzusehen sei.

Diesen Antrag hat das SG zurückgewiesen. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar sei.

Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum LSG eingelegt und beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr weitere Kosten für eine Haushaltshilfe i.H.v. 430,00 EUR zu erstatten.

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