1. Wird eine Familienstreitsache vom FamG irrtümlich als Familiensache der Freiweilligen Gerichtsbarkeit behandelt, ist die Kostenentscheidung nach dem Meistbegünstigungsprinzip (auch) unter den Voraussetzungen des FamG anfechtbar.
  2. Der Wert eines Verfahrens, mit dem ein Ehegatte vom anderen die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung i.S.d. § 1568a Abs., 3 Nr. 1 BGB gegenüber dem Vermieter verlangt, richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamFG und orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.10.2017 – 8 WF 7/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge