- Wird eine Familienstreitsache vom FamG irrtümlich als Familiensache der Freiweilligen Gerichtsbarkeit behandelt, ist die Kostenentscheidung nach dem Meistbegünstigungsprinzip (auch) unter den Voraussetzungen des FamG anfechtbar.
- Der Wert eines Verfahrens, mit dem ein Ehegatte vom anderen die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung i.S.d. § 1568a Abs., 3 Nr. 1 BGB gegenüber dem Vermieter verlangt, richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamFG und orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.10.2017 – 8 WF 7/17
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen