Die Entscheidung ist zutreffend. Der Antrag lautete letztlich auf Abgabe einer Willenserklärung. Unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage er gestützt wurde, handelte es sich nicht um eine Ehewohnungssache. Daher ist die Wertvorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG auch nicht einschlägig.
Mangels gesonderter Regelung ist auf § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers, das wiederum dahin geht, sich vor einer drohenden Inanspruchnahme zu schützen. Insoweit würde es sich m.E. anbieten, 20 % des Jahresbetrages anzusetzen. Ähnlich bewertet die Rechtsprechung das Interesse, aus einem erloschenen Titel nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.[1]
Norbert Schneider
AGS 12/2017, S. 585 - 587
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