Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahenswert bei zusätzlichem Antrag auf Herausgabe des Titels im Abänderungsverfahren

 

Normenkette

BGB § 1578b; FamFG § 238

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 15.07.2015; Aktenzeichen XII ZB 369/14)

AG Bonn (Beschluss vom 14.02.2014; Aktenzeichen 409 F 221/12)

AG Bonn (Beschluss vom 08.11.2013; Aktenzeichen 409 F 221/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) wie folgt abgeändert:

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) wird dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2015 befristet und er ab Dezember 2011 auf 450,00 EUR/Monat, ab Juni 2013 auf 300,00 EUR/Monat und ab Juni 2014 auf 150,00 EUR/Monat reduziert wird.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden dem Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegnerin zu 3/10 auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.900,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren seit 1974 bis zur rechtskräftigen Scheidung im September 2001 verheiratet und lebten seit Februar 2000 getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, überwiegend nicht erwerbstätig. Sie ist gelernte Arzthelferin, hat nach der Trennung jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Der Antragsteller zahlte zunächst Trennungsunterhalt in Höhe von rund 3.000,00 DM. Nach der Scheidung zahlte er Unterhalt in Höhe von 1.850,00 EUR bis zum Jahr 2008. Nach Abänderung des Unterhaltstitels im Jahr 2009 (Urteil vom 25.11.2009 - 47 F 198/09 - BA Bl. 356 ff.) zahlte er ab April 2008 EUR 650,00, davon 593,81 EUR Krankenvorsorgeunterhalt. Der Antragsteller ist seit dem 01.04.2011 pensioniert. Er begehrt die Abänderung der Entscheidung vom 25.11.2009 dahin, ab Juni 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er begehrt zudem die Herausgabe des Unterhaltstitels sowie für die Zeit Juni 2011 bis Juni 2012 Rückzahlung überzahlten Unterhalt in Höhe von 8.450,00 EUR (13 × 650,00 EUR).

Das AG hat durch Beschluss vom 08.11.2013 nebst Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 den Krankenvorsorgeunterhalt auf 258,00 EUR ab Juni 2011 reduziert und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Beide Beteiligten haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller begehrt weiterhin eine Reduzierung des Unterhalts auf Null ab Juni 2011, Rückzahlung von 8.450,00 EUR sowie Herausgabe des Titels. Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung der Anträge und damit ein Belassen der titulierten Unterhaltszahlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 10.07.2014 verwiesen.

Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers mit Beschluss vom 10.07.2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss des AG aufgehoben und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf einen Wechsel der Krankenversicherung in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung zu verweisen, da dies bereits in dem Abänderungsverfahren im Jahr 2009 hätte geltend gemacht werden können.

Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15.07.2015 (XII ZB 369/14) den vorgenannten Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Antragsteller sei entgegen der Ansicht des Senats nicht damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Wahl eines günstigeren Tarifs der privaten Krankenversicherung zu verweisen; mit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei ein wesentlicher Einkommensrückgang eingetreten, der durch den Versorgungsausgleich deutlich vergrößert sei. Einer erneuten Beurteilung nach § 1578b BGB sei auch der Krankenvorsorgeunterhalt zu unterziehen.

Nach Rückverweisung beantragt der Antragsteller weiterhin, unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schussurteils des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08), und der Beschlüsse vom 08.11.2013 und 14.02.2014 zu beschließen:

1. Der Antragsteller ist rückwirkend seit Juni 2011 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet - auch nicht in Form des Krankenvorsorgeunterhalts.

2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller den seit Juni 2011 überzahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 8.450,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 30.08.2012 zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels des...

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