Der von der Antragsgegnerin rechtskräftig geschiedene Antragsteller hatte beantragt, diese zu verpflichten, mit ihm gemeinsam gegenüber dem Vermieter der vormaligen Ehewohnung zu erklären, dass die Wohnung der Antragsgegnerin zur weiteren alleinigen Nutzung überlassen werde. Das FamG hat das Verfahren als Ehewohnungssache gem. § 200 FamFG behandelt. Nach Abgabe der geforderten Erklärung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Das FamG hat daraufhin der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert gem. § 48 Abs. 1 FamGKG auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gleichzeitig erteilte das Gericht eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Entscheidung binnen eines Monats beim FamG Beschwerde eingelegt werden könne. Daraufhin hat die Antragsgegnerin persönlich Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben. Das OLG hat die Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache an das FamG zurückverwiesen.

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