Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV fällt nicht an, wenn die Vereinbarung der Parteien nur einen unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft; das kann der Fall sein, wenn in einem Verfahren, in dem es inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches geht, eine Verständigung nur über den Inhalt einer Unterlassungserklärung getroffen wird.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2016 – I-10 W 116/16

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