Leitsatz (amtlich)

Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG fällt nicht an, wenn die Vereinbarung der Parteien nur einen unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft; das kann der Fall sein, wenn in einem Verfahren, in dem es inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches geht, eine Verständigung nur über den Inhalt einer Unterlassungserklärung getroffen wird.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 56; RVG-VV Nrn. 1000, 2508

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 20.06.2016; Aktenzeichen 7 T 71/16)

AG Krefeld (Beschluss vom 09.05.2016; Aktenzeichen 88 II 4847/15)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 30.6.2016 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des LG Krefeld vom 20.6.2016 und des AG Krefeld vom 9.5.2016 abgeändert. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Krefeld vom 21.1.2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Landekasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht angefallen.

Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV-RVG verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV-RVG. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Antragsteller haben bereits nicht im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.

Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Sinn und Zweck der Einigungsgebühr heranzuziehen. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Hamm, 6 WF 127/12, Beschluss vom 2.7.2012, juris Rn. 15). Zwar ist nicht erforderlich, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden.

Dieses zugrundlegend ist eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen. Durch die Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. In dem vorliegenden Verfahren geht es - nicht anders als in dem vom Senat am 4.3.2014 entschiedenen Fall, I-10 W 19/14 - inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches. Durch Erzeugung maximalen Drucks soll in den weitgehend gleich gelagerten Massenverfahren eine möglichst hohe Anzahl von Menschen verunsichert und zu außergerichtlichen Zahlungen veranlasst werden. Die vorliegend allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung trägt nicht zur Beilegung des auf Realisierung eines Zahlungsanspruchs gerichteten Streits und damit auch nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Vielmehr kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur untergeordnete Bedeutung zu.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9680134

JurBüro 2016, 580

AnwBl 2017, 95

AGS 2016, 591

BRAK-Mitt. 2017, 115

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