1. Aufgaben

Einem Verletzten kann gem. § 406g Abs. 1 S. 1 StPO ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Diesem ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein (§ 406g Abs. 1 S. 2 StPO).

Der psychosoziale Prozessbegleiter soll die rechtliche Vertretung des Verletzten, die durch Rechtsanwälte erfolgt, durch eine nicht rechtliche Unterstützung ergänzen. Es ist deshalb zwischen der juristischen und der psychosozialen Begleitung zu unterscheiden, so dass auch § 406g Abs. 1 StPO zwischen strafverfahrensbezogener Beratung und der Begleitung trennt. Der psychosoziale Prozessbegleiter hat sich deshalb jeglicher rechtlicher Beratung des Verletzten zu enthalten und darf auch keinerlei Aufklärung des der Tat zugrunde liegenden Sachverhalts betreiben.[2]

Ein psychosozialer Prozessbegleiter kann auch in Jugendstrafsachen beigeordnet werden (§ 2 Abs. 2 JGG).

Wegen der Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie der Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters verweist § 406g Abs. 2 StPO auf das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).[3]

[2] BT-Drucks 18/4621, S. 30.
[3] Verkündet als Art. 4 des 3. Opferrechtsreformgesetzes v. 21.12.2015 (BGBl I S. 2525).

2. Voraussetzung für die Beiordnung

Das Gericht hat dem Verletzten auf seinen Antrag hin einen psychosozialen Prozessbegleiter beizuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nrn. 4 und 5 StPO vorliegen (§ 406g Abs. 3 S. 1 StPO). Die Beiordnung kann danach erfolgen, wenn der Verletzte

durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j, 225 StGB verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255, 316a StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

In den vorgenannten Fällen hat das Gericht einen psychosozialen Prozessbegleiter auf Antrag zwingend beizuordnen. Nach § 406g Abs. 3 S. 2 StPO kann eine Beiordnung auch in den Fällen des § 397a Abs. 1 Nrn. 1–3 StPO erfolgen, allerdings nur, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten kommt es nicht an.

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