Für die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeübte Tätigkeit erhält der psychosozialen Prozessbegleiter eine Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 3 PsychPbG, die 210,00 EUR beträgt.

Erfasst sind z.B. die Tätigkeiten im Berufungsverfahren (§§ 312 ff. StPO) oder die Fälle, in denen das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache an eine andere Abteilung oder Strafkammer des Gerichts zurückverweist (§ 354 Abs. 2 StPO).[7]

 

Beispiel

In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt eine Beiordnung auch für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren. Gegen das Urteil wird Revision eingelegt. In dem Revisionsverfahren erfolgt keine Beiordnung. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Auch hier wird der psychosoziale Prozessbegleiter beigeordnet und tätig.

Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:

 
Tätigkeit im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG) 520,00 EUR
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) 370,00 EUR
Tätigkeit im Verfahren nach erfolgter Zurückverweisung (§ 6 S. 1 Nr. 3 PsychPbG) 210,00 EUR
Gesamt 1.100,00 EUR

Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.

[7] BT-Drucks 18/6906, S. 25 zu § 6 PsychPbG.

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