Ist das Hauptverfahren eröffnet, erhält der psychosoziale Prozessbegleiter eine Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG, die 370,00 EUR beträgt. Unerheblich ist, bei welchem Gericht (AG, LG, OLG) das erstinstanzliche Hauptverfahren durchgeführt wird.
Beispiel 1
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten kein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet, sondern erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens.
Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) | 370,00 EUR |
Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.
Beispiel 2
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt eine Beiordnung auch für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren.
Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:
Tätigkeit im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG) | 520,00 EUR |
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) | 370,00 EUR |
Gesamt | 890,00 EUR |
Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.
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