Ist das Hauptverfahren eröffnet, erhält der psychosoziale Prozessbegleiter eine Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG, die 370,00 EUR beträgt. Unerheblich ist, bei welchem Gericht (AG, LG, OLG) das erstinstanzliche Hauptverfahren durchgeführt wird.

 

Beispiel 1

In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten kein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet, sondern erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens.

Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:

 
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) 370,00 EUR

Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.

 

Beispiel 2

In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt eine Beiordnung auch für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren.

Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:

 
Tätigkeit im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG) 520,00 EUR
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) 370,00 EUR
Gesamt 890,00 EUR

Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.

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