Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle findet die Erinnerung statt (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG). Erinnerungsberechtigt sind der psychosoziale Prozessbegleiter und die Staatskasse. Es entscheidet das Gericht, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder sie durch das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

Im Übrigen verweist § 56 Abs. 2 S. 1 RVG für die Erinnerung auf § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, 8 RVG und für die Beschwerde auf § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Erinnerung und Beschwerde sind danach schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es nicht.

Gerichtsgebühren entstehen im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren nicht, eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

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