Für seine Tätigkeit erhält der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter eine Vergütung, die sich nach §§ 6 bis 10 PsychPbG bestimmt (§ 5 Abs. 1 PsychPbG). Andere Gebührenregelungen, z.B. das RVG, kommen nicht zur Anwendung. Die Länder können jedoch aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 10 PsychPbG abweichende Regelungen treffen.

Die Zahlung einer Vergütung ist nach § 5 Abs. 3 PsychPbG jedoch ausgeschlossen, wenn

der psychosoziale Prozessbegleiter Angehöriger einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle ist und er die Aufgaben der psychosozialen Prozessbegleitung in Erfüllung seiner Dienstaufgaben wahrnimmt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 PsychPbG); hierunter fallen z.B. die Fälle, in denen der psychosoziale Prozessbegleiter bei einer staatlichen Zeugenbetreuungsstelle tätig wird, da er in diesen Fällen bereits durch das Land vergütet (besoldet) wird;[4]
der psychosoziale Prozessbegleiter Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle ist, welche die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und diese Stelle für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen erhält (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 PsychPbG).

Wird durch das schuldhafte Verhalten des beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters die Beiordnung eines anderen psychosozialen Prozessbegleiters notwendig, kann die Vergütung, die auch für den anderen psychosozialen Prozessbegleiter entsteht, nicht gefordert werden (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 54 RVG).

[4] BT-Drucks 18/6906, S. 25 zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 PsychPbG.

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