Der Kläger hatte Kündigungsschutzklage erhoben. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Im beigefügten und vom Kläger unterschriebenen Vordruck der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ist auf der letzten Seite ein vorgedruckter Text enthalten, der wie folgt lautet:

"Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. … Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss."

Das ArbG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Nachdem dem Kläger ein Schreiben der Geschäftsstelle des ArbG, das Angaben zur Höhe der Prozesskosten sowie die Information enthielt, dass seine Heranziehung zur Erstattung der Kosten in voraussichtlich acht Monaten geprüft werde, unter der bislang angegebenen Anschrift "A" nicht zugestellt werden konnte, wandte sich das ArbG an das Einwohnermeldeamt, das sodann dem ArbG die aktuelle Anschrift des Klägers mitteilte.

Die Rechtspflegerin wandte sich sodann an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da der Kläger seiner Verpflichtung, dem Gericht die Änderung der Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin die neue Anschrift des Klägers mit und bat um Erläuterung, inwieweit eine eventuelle Adressänderung für die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Endergebnis relevant sein solle, da Zustellungen im Überprüfungsverfahren an ihn als beigeordneten Rechtsanwalt erfolgen müssten.

Durch Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde, hat das ArbG seinen Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Kläger sei stets – jedenfalls über ihn – erreichbar gewesen, weshalb die Aufhebung der Prozesskostenhilfe völlig überzogen sei.

Nachdem das ArbG der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat das LAG die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da der Kläger dem Gericht die Änderung seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen. Eine grobe Nachlässigkeit oder Absicht sei nicht erforderlich. Das Merkmal "unverzüglich" enthalte bereits ein subjektives Element. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von der in § 124 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelanordnung, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden "soll", gebieten könnte. Dass der Kläger ggf. über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb, sei bei der Prozesskostenhilfebewilligung der Regelfall und dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Zwar könne das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens der Partei im Einzelfall Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall anzunehmen sei. Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handele aber auch grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergesse oder ignoriere.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die subjektiven Merkmale der Absicht bzw. der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung des Anschriftswechsels. Im Übrigen sei er über seinen Prozessbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfahren stets erreichbar gewesen. Solange der Prozessbevollmächtigte erreichbar sei, gebe es keinen Anlass für Sanktionen nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

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